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Stellungnahme des Niedersächsischen Altphilologenverbandes zum Entwurf zur Änderung des Erlasses Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen

Der Niedersächsische Altphilologenverband begrüßt ganz ausdrücklich die durch die Schulzeitverlängerung am Gymnasium beabsichtigte Reduzierung der Belastung der Schüler durch den wöchentlichen Pflichtunterricht, da wir uns dadurch ein Wiedererstarken der dritten Fremdsprache in Niedersachsen erwarten. Nach Auffassung des Niedersächsischen Altphilologenverbandes sollte die Landesregierung eine derartige Entwicklung auch im Rahmen dieses Erlasses durch die folgenden Maßnahmen unterstützen:

1. Zu „4. Lehrerstunden je Klasse für den Grundbedarf“

Zu der Fußnote 3 zu den Schuljahrgängen 8, 9, 10 sollte noch hinzugefügt werden:

„3) Ab dem Schuljahr 2015/2016 aufsteigend im Schuljahrgang 8 ersetzt die Zahl 32 die Zahl 30 bei dem Angebot von Profilunterricht an Gymnasien bzw. die Zahl 34 die Zahl 30 bei dem Angebot einer Wahlfremdsprache bei Verwendung der Stundentafel 1 für so viele Klassen, wie Sprachlerngruppen eingerichtet werden. Die Stunden werden als zusätzlicher Bedarf für die Erteilung von Pflichtunterricht anerkannt. Diese Stundenzuweisung erfolgt unter der Beachtung von Ziffer 3.1.“

Begründung:
Einer der Gründe für die Rückkehr zum 9-jährigen Gymnasium war der Einbruch bei der Anwahl der dritten Fremdsprache in Niedersachsen gegen den Trend eines zusammenwachsenden Europas. Daher sollte erreicht werden, dass möglichst schnell wieder flächendeckend das Angebot einer dritten Fremdsprache in die Schulen Eingang findet. Gemäß dem Entwurf zur Neufassung des Erlasses „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“ Nr. 4.7.4.3 wird der Wahlfremdsprachenunterricht bei Verwendung der Stundentafel 1 zusätzlich zu dieser Stundentafel erteilt. Dafür müssen den Schulen Lehrerstunden zur Verfügung gestellt werden.

2. Zu „4. Lehrerstunden je Klasse für den Grundbedarf“

Ebenso sollte zu den Fußnoten 1 und 2 zur gymnasialen Oberstufe und zur IGS noch folgender Satz hinzugefügt werden: „Beim Angebot einer neu beginnenden Fremdsprache in der Einführungsphase ersetzt die Zahl 34 die Zahl 30 in der Einführungsphase und die Zahl 36 die Zahl 32 in der Qualifikationsphase für so viele der Klassen bzw. fiktiven Klassen, wie neue Sprachlerngruppen eingerichtet werden.“

Begründung:
Um die Durchlässigkeit des Schulsystems zu gewährleisten, ist das Angebot einer neu beginnenden Fremdsprache in der Einführungsphase erforderlich, um den Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, die Fremdsprachenbelegungsverpflichtung gemäß dem Entwurf zur Neufassung der VO-GO, § 8, Abs. 2 zu erfüllen. Diese neu beginnende Fremdsprache ist gemäß dem Entwurf zur Neufassung der VO-GO, Anlage 1, Fn. 1 und 2, vierstündig zu unterrichten, wofür den Schulen diese vier zusätzlichen Lehrerstunden zur Verfügung gestellt werden müssen.

3. Zu Punkt 5.2 des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“

Der Niedersächsische Altphilologenverband hält es für unbedingt erforderlich, den Punkt 5.2 des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ dahingehend zu ändern, dass für Fremdsprachenlerngruppen der Klassenteiler des betreffenden Schuljahrgangs eingehalten werden muss. Hierzu sollte der Punkt 5.2 wie folgt geändert werden: „Müssen Schulen bei unterschiedlicher 1. oder unterschiedlicher 2. Fremdsprache im Pflichtbereich in einem Schuljahrgang mehr Lerngruppen als Klassen bilden, weil andernfalls die Schülerhöchstzahl nach Nr. 3.1 um mehr als zwei Schülerinnen oder Schüler überschritten würde, so werden die zusätzlich benötigten Stunden - maximal vier Stunden - als Zusatzbedarf anerkannt.“

Begründung:

Für Hauptfächer sollte grundsätzlich der Klassenteiler als Obergrenze dienen. Dies gilt insbesondere für den Fremdsprachenunterricht, da dort, je größer die Lerngruppe ist, umso weniger Kommunikationsanlässe für den einzelnen Schüler geschaffen werden können. Andernfalls entsteht angesichts der großen Relevanz der Hauptfachinhalte für den Bildungsprozess und der daraus folgenden Rolle der Hauptfachnoten für die Versetzung eine erhebliche Benachteiligung von Schülerinnen und Schülern in Klassen mit unterschiedlicher 1. oder 2. Fremdsprache gegenüber denjenigen in Klassen mit gleicher 1. oder 2. Fremdsprache.
Auch im Vergleich mit Religionsgruppen, auf die gemäß Nr. 5.7 des Klassenbildungserlasses der normale Klassenteiler Anwendung findet, besteht für die Fremdsprachengruppen dringender Handlungsbedarf, die Lerngruppen möglichst klein zu halten.

Für den Vorstand des Niedersächsischen Altphilologenverbandes:

Stefan Gieseke/Dr. Katja Sommer