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Stellungnahme des Niedersächsischen Altphilologenverbandes zum Entwurf zur Änderung untergesetzlicher Regelungen

Der Niedersächsische Altphilologenverband begrüßt ganz ausdrücklich die durch die Schulzeitverlängerung am Gymnasium beabsichtigte Reduzierung der Belastung der Schüler durch den wöchentlichen Pflichtunterricht, da wir uns dadurch ein Wiedererstarken der dritten Fremdsprache in Niedersachsen erhoffen, die im Verlaufe von G8 bei Schülern und Eltern zunehmend an Beliebtheit verloren hat.

Darüber hinaus begrüßt der Niedersächsische Altphilologenverband ebenfalls mit Nachdruck die Entscheidung, den Beginn der zweiten Pflichtfremdsprache im Jahrgang 6 zu belassen, den Beginn der dritten Fremdsprache allerdings von Klasse 7 auf Klasse 8 zu verlegen, ohne dabei die derzeit für diesen Sprachlehrgang vorhandenen Stunden zu reduzieren. Diese Entschleunigung im Spracherwerb sowie die Entzerrung in der Regelung der Sprachenfolge dürften dazu führen, dass Niedersachsens Schüler wieder mehr Sprachen anwählen werden, was zur Stärkung eines europäischen Gemeinschaftsgefühls wünschenswert ist. Gerade die Alten Sprachen leisten hier einen wertvollen Beitrag, indem sie ein Bewusstsein für die Gemeinsamkeit der europäischen Kulturtradition hervorbringen.

Gleichwohl gibt es auch einige wesentliche Punkte in der neuen Schulgesetzgebung, die der Niedersächsische Altphilologenverband mit großer Skepsis betrachtet:

1. Zum Erlass „Die Arbeit in den Jahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“, Nr. 2.4, 3.1 und 3.2 sowie zu den neuen Stundentafeln 1 und 2

Der Niedersächsische Altphilologenverband sieht in den Neuregelungen zu den Stundentafeln in Nr. 2.4, 3.1 und 3.2 ein gravierendes Problem für die Organisation des Profilunterrichts und damit für die Realisierung eines breiten Angebotes von Unterricht mit besonderem Schwerpunkt.
Der Niedersächsische Altphilologenverband hält in 2.4 die Formulierung „für einzelne Klassen“ und in 3.1 die Formulierung „Der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht grundsätzlich aus Pflichtunterricht und Wahlunterricht nach Stundentafel 1 (Anlage 1), für einzelne Klassen aus Pflichtunterricht, Profilunterricht und Wahlunterricht nach Stundentafel 2 (Anlage 2).“ für unglücklich. Durch diese Formulierung entsteht der Eindruck, dass an jedem Gymnasium die Stundentafel 1 (ohne Profilbildung) die Regelstundentafel sei, mindestens aber ein Zug ohne Profilbildung vorgehalten werden müsse. Eine solche Einschränkung der Gestaltungsoptionen des Profilangebotes der Schulen lehnt der Niedersächsische Altphilologenverband mit Entschiedenheit ab.

Der Erlasstext sollte daher in 3.1 die Grundsätzlichkeit der Aussage aufheben, etwa durch folgende Formulierung:
3.1 Der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht aus Pflichtunterricht und Wahlunterricht nach Stundentafel 1 (Anlage 1) oder aus Pflichtunterricht, Profilunterricht und Wahlunterricht nach Stundentafel 2 (Anlage 2).
In 3.2 sollte - wie es zuvor möglich war - dem Schulvorstand die Entscheidung eingeräumt werden, dass die Stundentafel 2 für einzelne oder alle Klassen eines Jahrgangs oder auch für einzelne Teile von Lerngruppen eingeführt wird.

Dementsprechend müsste sich auch in 2.4 die Regelung im Erlasstext wiederfinden:
Die Schule kann in den Schuljahrgängen 8 bis 10 für einzelne Klassen, den gesamten Jahrgang oder einzelne Teile von Lerngruppen Unterricht mit besonderem Schwerpunkt oder Wahlpflichtunterricht einrichten, um den Schülerinnen und Schülern erste Erfahrung mit der Fächerwahl nach Neigung und Fähigkeit sowie mit der Bildung von Lernschwerpunkten zu ermöglichen.

Begründung:
Durch die Vorgabe, dass der Schulvorstand „nur für einzelne Klassen“ die Stundentafel 2 beschließen kann, würde die freie Wahlmöglichkeit der Schülerinnen und Schüler eingeschränkt, da zu erwarten ist, dass bei einem Angebot mehrerer verschiedener Profile die Anwahlen nicht so ausfallen werden, dass sich die Gruppen genau in Klassenstärke verteilen. De facto führt eine derartige Vorgabe häufig dazu, dass entweder Wahlangebote nicht zustande kommen, wenn eine Klassenstärke nicht erreicht ist, oder Schüler einem anderen, nicht gewünschten Profil „zugelost“ werden, um eine Klassenstärke herzustellen. Beides wäre im Interesse der Schüler keinesfalls wünschenswert.
Die vormalige Regelung, dass der Schulvorstand auch für einzelne Lerngruppen oder ggf. den gesamten Jahrgang die Stundentafel mit Profilunterricht beschließen kann, würde eine klassenübergreifende Verleistung der Profilangebote ermöglichen und könnte so dem Wahlverhalten und Bildungsinteresse der Schüler Rechnung tragen.

Grundsätzlich besteht aber bei der aktuell vorgesehenen Regelung und den Unterschieden in der Stundensumme der Fächer zwischen den Stundentafeln das Problem, dass angesichts der großen Differenz zwischen Stundentafel 1 und 2 das gemeinsame Unterrichten von Schülern nach Stundentafel 1 und nach Stundentafel 2 innerhalb einer Klasse nicht organisierbar ist. Auch ein Wechsel am Schuljahresende aus dem Profilunterricht in den Unterricht nach Stundentafel 1 (siehe 3.3.5) ist somit unrealistisch. Der Niedersächsische Altphilologenverband plädiert daher dafür, die unnötigen Unterschiede in den Stundentafeln zu beseitigen und somit eine größere Konformität und Vergleichbarkeit zwischen den beiden Stundentafeln herzustellen.

Abgesehen von den schulorganisatorischen Schwierigkeiten bleibt zu bedenken, dass viele Gymnasien sich bewusst für eine zusätzliche Stärkung der Gruppenidentität durch Profilbildung entschieden haben und aus genau diesen Gründen auch von Eltern für ihre Kinder ausgesucht werden. Bei der erzwungenen Einrichtung einer profillosen Klasse entsteht die Gefahr einer „Restklasse“ mit der Zuschreibung einer negativen Gruppenidentität, die zu Motivationsbehinderung führt und auch die Gefahr sozialer Segregation mit sich bringt.

2. Zum Erlass „Die Arbeit in den Jahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“, Stundentafel 2 (Stundentafel mit Profilunterricht)

Der Niedersächsische Altphilologenverband lehnt die in der neuen Stundentafel 2 vorgesehene unverhältnismäßige Reduzierung der zweiten Fremdsprache (in Stundentafel 2 nur 17 Stunden statt 19 Stunden in Stundentafel 1 für die Jahrgänge 5-10) mit Entschiedenheit ab.

Begründung:
Alle Schülerinnen und Schüler sollen so auf die Oberstufe vorbereitet werden, dass sie die Voraussetzungen erhalten, sich unabhängig von einer Profilbildung in der Mittelstufe für jedes der angebotenen Oberstufenprofile ohne Nachteile entscheiden zu können. Bei einer derart unverhältnismäßigen Reduzierung der zweiten Fremdsprache von 19 auf 17 Stunden gegenüber Stundentafel 1 wird dieser Gleichheitsgrundsatz für Schülerinnen und Schüler der Profilklassen gegenüber denjenigen, die nach Stundentafel 1 unterrichtet werden, verletzt, zumal eine Profilbildung oftmals im mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich erfolgt, so dass dann die sprachliche Bildung extrem vernachlässigt würde. Denn von insgesamt fünf Kürzungsstunden für den Profilunterricht würden zwei, also 40 % der Kürzungen, auf ein einziges Fach entfallen.
Dabei fällt auf, dass bei den Naturwissenschaften in der Profilstundentafel keinerlei Kürzungen gegenüber der Stundentafel 1 vorgenommen wurde, so dass auch an dieser Stelle eine gleichmäßige Verteilung der Kürzungen über die Fächergruppen angemahnt werden muss.
Die derzeit in der Stundentafel 2 vorgesehene Stundenkürzung in der zweiten Fremdsprache würde zudem dazu führen, dass diese in den vier aufeinander-folgenden Jahrgängen 8, 9, 10 und 11 nur dreistündig erteilt würde, was für die Schüler im Falle von Latein große Belastungen für das Erreichen der Latinums-qualifikationen mit sich brächte.

3. Zum Erlass „Die Arbeit in den Jahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“, Anlage 1 zu Nr. 3.1 (Stundentafel 1) bzw. Anlage 2 zu Nr. 3.1, Fußnote 5 (Stundentafel 2) und zu Nr. 4.7.4.1

Der Niedersächsische Altphilologenverband begrüßt nachdrücklich die in der Fußnote 5 der Profilstundentafel zum Ausdruck kommende Möglichkeit, ab Jahrgang 5 Latein (bzw. Französisch) parallel zu Englisch als erster Fremdsprache als Wahlsprache anbieten zu können, welches dann ab Jahrgang 6 als zweite Fremdsprache fortgeführt wird.

Konsequenterweise müsste der Inhalt dieser Fußnote 5 auch auf die Stundentafel 1 übertragen werden, da dieses Angebot in Jahrgang 5 unabhängig davon möglich sein muss, ob eine Schülerin oder ein Schüler später ab Jahrgang 8 Profilunterricht belegt oder nicht.
In der Fußnote wird auf den Punkt 4.7.4.1 verwiesen. In diesem Punkt scheint uns eine Formulierung erhalten geblieben zu sein, die sich auf den Bestandsschutz für das Angebot der zweiten Fremdsprache als Wahlsprache in Jahrgang 5 bei der Auflösung der Orientierungsstufen bezieht und daher in dieser Fassung nicht mehr aktuell ist.
Der Niedersächsische Altphilologenverband regt an, bei der Neufassung des Erlasses nicht nur einen Bestandsschutz für das Angebot der zweiten Fremdsprache als Wahlsprache in Jahrgang 5 vorzusehen, sondern grundsätzlich die Möglichkeit zu eröffnen, dass auch Gymnasien, die derzeit Latein (oder Französisch) nicht ab Jahrgang 5 anbieten, dies einführen können.
Hierzu müsste der Punkt 4.7.4.1 wie folgt geändert werden:
„Zusätzlich zu Englisch als erster Pflichtfremdsprache kann im Schuljahrgang 5 die zweite Fremdsprache als Wahlfremdsprache angeboten und ab Schuljahrgang 6 als zweite Pflichtfremdsprache fortgeführt werden; ansonsten beginnt die Wahlfremdsprache im Jahrgang 8.“

Begründung:
Fachdidaktische Studien und Erfahrungen anderer Bundesländer (z.B. BW: „Biberacher Modell“; NRW: „Latein plus“) haben ergeben, dass gerade die gegenseitige Ergänzung des auf Sprachreflexion abzielenden Lateinunterrichtes und des auf Immersion abzielenden Englischunterrichtes erhebliche Synergieeffekte für das Sprachenlernen und das Sprachbewusstsein der Schülerinnen und Schüler mit sich bringt, die sowohl dem Spracherwerb in den Fremdsprachen und in Deutsch als auch der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit in anderen Fächern dienen.
Eine Beschränkung dieser Angebotsmöglichkeit auf nur solche Gymnasien, die immer schon Latein ab 5 angeboten haben, stellt eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung dieser Gymnasien dar und eine Vernachlässigung der mit Latein sich bietenden Möglichkeiten zur Sprachförderung. In Niedersachsen arbeiten einzelne Schulen derzeit an fachdidaktischen Konzepten, durch die sich die allgemein sprachbildenden Kompetenzen, die der Lateinunterricht in der Spracherwerbsphase in besonderer Weise befördert, stärker im Unterricht akzentuieren lassen.

4. Zum Erlass „Die Arbeit in den Jahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“, Anlage 1 zu Nr. 3.1 (Stundentafel 1) bzw. Anlage 2 zu Nr. 3.1, Fußnote 3 (Stundentafel 2) und zu Nr. 4.7.4.3

Der Niedersächsische Altphilologenverband begrüßt nachdrücklich die Möglichkeit, Wahlfremdsprachenunterricht in einer dritten Fremdsprache ab Jahrgang 8 vorzusehen.

Konsequenterweise müsste der Inhalt der Fußnote 3 der Stundentafel 2 in entsprechender Form („Latein oder Griechisch als Wahlfremdsprachen sind vierstündig zu unterrichten.“) auch auf die Stundentafel 1 unter „B Wahlunterricht“ in den Jahrgängen 8, 9, 10 übertragen werden, da die Nr. 4.7.4.3 ja ausdrücklich vorsieht, dass bei Stundentafel 1 Wahlfremdsprachenunterricht „zusätzlich zum Pflichtunterricht erteilt“ wird und für das Erreichen der Latinumsqualifikationen bzw. der Graecumsqualifikation die Vierstündigkeit erforderlich ist.

5. Zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO), § 10.2.2 und § 11.2.2 sowie Anlage 2 (Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe: Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen)

Der Niedersächsische Altphilologenverband regt an, bei der Neufassung der VO-GO anstelle der Rückkehr zu 5- und 3-stündigen Kursen die Vierstündigkeit aller Prüfungskurse, sowohl auf erhöhtem wie auf grundlegendem Niveau, beizubehalten.

Begründung:
Eine Differenzierung der Niveaustufen in den Kursen ist auch bei gleicher Stundenzahl möglich. Die Erfahrung zeigt, dass für eA-Kurs-Schüler auch bei vier Stunden genügend Raum zur Vertiefung bleibt, während gA-Kurs-Schüler in Prüfungskursen häufig eine vierte Stunde für zusätzliche Übungsmöglichkeiten und Festigung der Kompetenzen benötigen.
Zu bedenken ist bei der Stundenzuweisung für gA-Kurse, dass bei einer im Jahrgang 11 neu beginnenden Fremdsprache für den Unterricht in den Jahrgängen 11, 12 und 13 die Vierstündigkeit der Sprachkurse ohnedies vorgeschrieben ist, sofern damit die Belegungsverpflichtung in Jahrgang 11 erfüllt wird - was immer bei einigen Schülern der Fall sein wird (VO-GO, Anlage 1, Fn.1 und 2).
Außerdem macht die Differenzierung in 5- und 3-stündige Kurse die Mitunterrichtung von gA-Schülern in eA-Kursen unmöglich und würde damit aufgrund der üblichen Anwahlzahlen dazu führen, dass ein eigener Schwerpunktkurs nicht mehr eingerichtet werden könnte, was der Intention des verbindlichen Angebots des sprachlichen Schwerpunktes in der Qualifikationsphase an allen Gymnasien widerspräche (NSchG § 11, Abs. 3, Satz 3). Gerade Schulen, die in der Mittelstufe ihren Schülern ein breites Bildungsangebot eröffnen, können bei der Wahl für die Oberstufenkurse selten für diese Angebotsbreite auf zwei unterschiedlichen Niveaustufen Schülerzahlen in Klassenstärke gewinnen. In der Folge kämen nach den neuen Stundenzuweisungen kaum Kurse in Fremdsprachen (außer Englisch) zustande.
Schließlich lässt sich - zumal angesichts des weit verbreiteten Doppelstundenmodells - rein schulorganisatorisch die Vierstündigkeit leichter umsetzen. Auch die Kerncurricula für die Gymnasiale Oberstufe sämtlicher Fächer sind auf eine Vierstündigkeit ausgelegt.

6. Zu den Ergänzenden Bestimmungen der AVO-GOBAK, Anlage 3a (zu Nr. 16.4) (Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums in der gymnasialen Oberstufe und im Beruflichen Gymnasium bei durchgängig erteiltem Unterricht)

Der Niedersächsische Altphilologenverband begrüßt mit großem Nachdruck die Entscheidung, an der Vielfalt der Latinumsqualifikationen festzuhalten und die Verleihung der einzelnen Latina zeitlich so gestaffelt festzulegen, dass die Anforderungen in der zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit erreichbar sein sollten.

Der Niedersächsische Altphilologenverband gibt allerdings einerseits zu bedenken, dass bei einem Beginn der zweiten Fremdsprache erst in Jahrgang 7 nicht erwartet werden kann, dass die Schüler mit der Versetzung in die Einführungsphase die Voraussetzungen für das Kleine Latinum erfüllen werden. Während Schüler am Gymnasium üblicherweise ab Jahrgang 6 die zweite Fremdsprache erlernen und somit ein Jahr länger Zeit haben, die Latinumsvorgaben zu erreichen, bedeutet dies für Schüler an Gesamtschulen, wo Latein ab Jahrgang 7 erteilt wird, erhebliche Erschwernisse. Bei einem Beginn von Latein im Jahrgang 7 sollten daher die Anforderungen des Kleinen Latinums (Texte im Schwierigkeitsgrad von Caesar) erst am Ende der Einführungsphase an die Schülerinnen und Schüler gestellt werden und somit auch das Kleine Latinum erst dann verliehen werden, Entsprechendes sollte für das Latinum (Ende des 12. Jahrgangs) und das Große Latinum (Ende des 13. Jahrgangs) gelten.

Andererseits weist der Niedersächsische Altphilologenverband darauf hin, dass der in der Einführungsphase beginnende Latein- oder Griechischunterricht in den drei Jahren der Einführungs- und Qualifikationsphase jeweils vierstündig erteilt werden muss, um zu den in der KMK-Vorgabe formulierten Anforderungen gelangen zu können. Diese Vierstündigkeit sollte ausdrücklich in der entsprechenden Zeile der Anlage 3a zu 16.4 der EB zur AVO-GOBAK vermerkt werden, damit aus der Stundenzuweisung zu gA-Kursen (VO-GO, § 11.2.2: „…als viertes und fünftes Prüfungsfach können nur Fächer gewählt werden, die dreistündig unterrichtet werden.“) keine Missverständnisse entstehen.
Dementsprechend sollte auch in den Fußnoten 2 und 8 der Anlage 1 zu § 8.1 der VO-GO die Notwendigkeit der Vierstündigkeit für die Alten Sprachen festgehalten werden, z.B. durch Ergänzung am Ende der Fußnoten: „außer im Falle von Latein und Griechisch, die zur Erreichung des Kleinen Latinums bzw. Graecums durchgehend vierstündig belegt werden müssen.“

7. Zu den Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO), Nr. 10.8

Der Niedersächsische Altphilologenverband äußert seine Bedenken dazu, dass in den Abiturprüfungsfächern für das dritte Schulhalbjahr der Qualifikationsphase die Zahl der Klausuren von zwei auf eine reduziert werden soll.

Begründung:
In Vorbereitung auf die Abiturprüfung sollten in schriftlichen Prüfungsfächern die Übungsmöglichkeiten für die Prüfungsklausur nicht verringert werden. Gerade im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase liegt häufig die Klausur, die in Art und Umfang auf die Abiturklausur vorbereitet. Diese Klausur als einzige schriftliche Leistung im dritten Schulhabjahr könnte für die Schüler den Leistungsdruck vergrößern, da im Falle eines nicht zufriedenstellenden Abschneidens eine Kompensation durch eine zweite Klausur fehlt.

Für den Vorstand des Niedersächsischen Altphilologenverbandes:

Stefan Gieseke/Dr. Katja Sommer